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Allgemeine Mietbedingungen

Der Autovermieter Mettcher, Inhaber Peggy Mettcher, nachfolgend „Vermieter“ genannt, vermietet Fahrzeuge an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche dieser anerkennt:


1. Mietvertrag, Mieter und Führungsberechtigte

1.1 Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung (gewerbliche Kunden), die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande.
1.2 Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person, mit dessen Führerscheinnummer durch Vorlage des gültigen Führerscheines als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter dem Mietvertrag nach berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die Sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine Dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch Punkt 12). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
1.3 Jeder Fahrzeugführer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und Führerscheinklasse entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung.

2. Allgemeines

2.1 Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die nicht vorgelegten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente zur Erstattung dieser, eine Sicherheit einzubehalten.
2.2 Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Kraftstoffkosten, Verbrauchflüssigkeiten und –mittel (Motorenöl, Scheibenwaschanlagen- zusatz, Kühlflüssigkeit, Glühlampen) während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
2.3 Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt sich der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
2.4 Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des hieraus resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnet der Vermieter für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 10,- EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Autovermieter Mettcher, Inhaber Peggy Mettcher ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter / Fahrer zu benennen.

3. Reservierung und Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

3.1 Reservierungen können nur für bestimmte Preisgruppen, nicht aber für Fahrzeugtypen entgegengenommen werden. Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung in BAR durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50,- EUR erfolgt ist.
Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und / oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60% des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer.
Bei pauschaler Schadensabrechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4 Zahlungsbedingungen und Mietzeit

4.1 Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Innenseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Bei einer Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten ist der Vermieter berechtigt einen erneuten Tagessatz zu berechnen.
4.2 Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung (sofern vorhanden) des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4.3 Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus in BAR zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den auf der Innenseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice bzw. anfallender Mehr-Kilometer mit ein. Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte / EC-Karte vereinbarungsgemäß bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten- / Girokontoorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen, Schadensfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
4.5 Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
4.6 Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Übernahme des Fahrzeuges

5.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu stellen.
5.2 Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Schadensprotokoll, welches zum Mietvertrag dazugehörig ist festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Schadensprotokolls durch ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag als für sich verbindlich an.

6. Nutzung des Fahrzeuges und besondere Pflichten des Mieters

6.1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht zu Geländefahrten, Testfahrten, Straftaten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen. Bei Verstößen gelten die Regelungen gemäß der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6.2 Nicht gestattet sind die Weitervermietung des Fahrzeuges sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen.
6.3 Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt. Ausnahmen sind durch den Vermieter zu genehmigen.
6.4 Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffes sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber.
6.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Aussenmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht / Nutzlast zu beachten.
6.6 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift / Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.
6.7 Rückwärtsfahren und Rangieren darf nur mit Hilfe einer zweiten Person erfolgen, die sich außerhalb des Fahrzeuges aufhält. Unterlässt der Mieter dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall für den Schaden am eigenen Fahrzeug, sowie an den Fahrzeugen und Gegenständen Dritter.
6.8 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die seitens des Vermieters generell oder für bestimmte Fahrzeugmarken bzw. Modelle gesperrt sind. Verbindlich hierfür sind die Angaben auf dem „Einreisebeschränkungs-Formular“ in der zum Zeitpunkt des Mietvertrages gültigen Fassung. Ausnahmen können mit dem Vermieter gesondert vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.
6.9 Kosten für während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters. Für die Betankung des Fahrzeuges bei Rückgabe erhebt der Vermieter eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis an den Tankstellen und muss bei Anmietung erfragt werden.

7. Abstellen des Fahrzeuges

7.1 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKWs bleiben hiervon unberührt.

8 Pflichten des Mieters bei Schäden oder Panne

8.1 Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.
8.2 Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden in Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
8.3 Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a. sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b. den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen. Die Unfallmitteilung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Notfallnummer 0160 / 83 35 719 zu erstatten.
c. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und mit Fotos der geschädigten Sachen zu dokumentieren.
d. einen Schadensbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeuges in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben. Dem Schadensbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.
8.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
8.5 Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
8.6 Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und –papiere in der Vermietstation abzugeben.
8.7 Der Mieter hat den Vermieter und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

9. Versicherungsschutz

9.1 Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und / oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

10. Haftung des Mieters

10.1 Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert berechnet. Desweiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, etc. soweit angefallen.
10.2 Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber dem Vermieter für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
10.3 Weichen Mieter und Fahrer von einander ab, haften sie als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.
10.4 Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.
10.5 Weitere gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl oder nur für Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der Tarif-Preisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffart).
11.2 Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, insbesondere, wenn er gegen das Einreiseverbot nach Ziffer 6.8 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und / oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat.
11.3 Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten Kleinbussen / Transportern / LKWs, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite. Sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie auf andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

12. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker

12.1 Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte Dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

13. Kündigung / Stornierung

13.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
13.2 Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm der Vermieter das Fahrzeug oder ein gleichwertiges bzw. höherwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn das Fahrzeug nach Übernahme ausfällt und der Vermieter ihm nicht binnen einer Frist von fünf Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
13.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug durch den Mieter überlassen wurde, das Fahrzeug in vertragswidriger Weise gebraucht oder sonstige vertragliche Pflichten erheblich verletzt.
13.4 Der Autovermieter Mettcher, Inhaber Peggy Mettcher ist berechtigt, den Mietvertrag / die Fahrzeugreservierung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter nicht über genügend Bonität verfügt – z.B. nach Bekanntwerden einer Haftanordnung oder einer Eidesstattlichen Versicherung.
13.5 Die Kündigungserklärung des Vermieters kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.
13.6 Stornierungen müssen schriftlich bis zu 30 Tage vor Mietbeginn erfolgen.
13.7 Bei Stornierungen innerhalb 30 Tagen vor Mietbeginn werden 2/3 des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.
13.8 Bei Stornierungen die früher als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR fällig.
13.9 Bei Stornierungen innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn wird der volle Mietpreis berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.

14. Verjährung

14.1 Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens zwölf Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

15. Rückgabe des Fahrzeuges

15.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages an den vereinbarten Ort an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges.
15.2 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Geschäftszeit des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an Mitarbeiter des Vermieters erfolgen.
15.3 Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich –vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen- der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Vermietstation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
15.4 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standardtarif, gemäß der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nach zuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

16. Haftung des Vermieters

16.1 Jede Haftung des Vermieters aus diesem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter (Vermieter) von jeglicher Haftung frei.

17. Datenschutzklausel

17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind.

18. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

18.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
18.2 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
18.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Massen, im Juni 2018

AGB zum Download (ca. 60 kB)